Leistungen nach §45a SGB XI
Alle Menschen ab einem Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf 125,- Euro, die sie unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützende Angebote verwenden können.
Leistungen nach §45b SGB XI
Haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können sie bis zu 40% des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gem. §45b SGB XI ausgeben.
Dies sind z.b. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, Betreuung bei Demenz o.ä. Die Vorraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist.
· Hauswirtschaftliche Versorgung / Unterstützung
· Blumen gießen
· Fenster putzen, Gardinen abnehmen, aufhängen
· Wechseln der Bettwäsche
·Einkaufen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen
· Wäsche zur Wäscherei bringen
· kleine Besorgungen (z.b. Rezepte, Medikamente, Post, Bank)
· Begleitung bei Aktivitäten (z.b. Arzt, Bank, Friseur etc.)
· Begleitung zum Friedhof
· Freizeitgestaltung (Spazieren gehen, Gesellschaftsspiele, Gespräche etc.)
· Hilfe mit neuen Medien
· Biographiearbeit
· Raumgestaltung / Umdekorieren
· kleinere Reparaturen
· Hilfe im Garten
· Vereinbaren von Terminen